Bau- und Abrissgenehmigungen

Abrissgenehmigung

Online

Aus dem Katalog des Bezirks

Gebührenübersicht

  • Anfangsgebühren6 Posten
    • Entgelt für den SMS-NachrichtendienstGebührencode: 2838Ausgangsbetrag: 5,00 EGP
    • Abgabe zugunsten der Märtyrer, Opfer, Vermissten und Verletzten militärischer und terroristischer OperationenGebührencode: 2939Ausgangsbetrag: 5,00 EGP
    • Prüfentgelt für Anträge nach MustervorlageGebührencode: 2872Ausgangsbetrag: 200,00 EGP
    • StempelsteuerGebührencode: 89Ausgangsbetrag: 0,30 EGP
    • Abgabe zur Entwicklung der staatlichen FinanzmittelGebührencode: 1273Ausgangsbetrag: 2,00 EGP
    • FahrtkostenzuschussGebührencode: 1657Ausgangsbetrag: 200,00 EGP
  • Abschlussgebühren6 Posten
    • Abgabe zur Entwicklung der staatlichen FinanzmittelGebührencode: 1273Ausgangsbetrag: Von der Dienststelle festgelegt
    • StempelsteuerGebührencode: 89Ausgangsbetrag: Von der Dienststelle festgelegt
    • DienstleistungsentgeltGebührencode: 1172Ausgangsbetrag: Von der Dienststelle festgelegt
    • Gebühr für die LizenzerteilungGebührencode: 1158Ausgangsbetrag: 1.330,00 EGP
    • 0.2% des Werts der ArbeitenGebührencode: 59Ausgangsbetrag: Von der Dienststelle festgelegt
    • 5% Verwaltungskosten (Barzahlung)Gebührencode: 2335Ausgangsbetrag: Von der Dienststelle festgelegt

„Von der Dienststelle festgelegt“: Der Katalog nennt für diesen Posten keinen Betrag; die Dienststelle berechnet ihn für Ihren Antrag.

Amtliches Dokument

Diese Dienstleistung im amtlichen Katalog

Leistung Nr. 10 im Katalog des Bezirks, Berichtscode 83

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Allgemeine Hinweise

Allgemeine Regeln: Abrissgenehmigung für nicht einsturzgefährdete Gebäude

Dies sind die Regeln für diese Art von Antrag, wie sie im Gesetz sowie in amtlichen und veröffentlichten Quellen stehen. Sie ersetzen nicht den obigen Katalog des Bezirks: Einzelheiten können bei Ihrem Antrag abweichen, klären Sie daher vor der Antragstellung alles mit dem Bezirk.

Allgemeine Regeln anzeigen

Schritte im Allgemeinen

  1. Der Antrag auf Abrissgenehmigung wird vom Eigentümer oder seinem gesetzlichen Vertreter bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingereicht, unterzeichnet von ihm und von einem bei der Ingenieurkammer eingetragenen Ingenieur (Bauingenieurwesen oder Architektur), zusammen mit den in der Verordnung festgelegten Unterlagen (Art. 6).
  2. Der Antragsteller zahlt eine Besichtigungs- und Ausstellungsgebühr von höchstens 1.000 EGP (Art. 6).
  3. Die Verwaltungsbehörde erlässt innerhalb von dreißig Tagen nach Antragstellung eine begründete Entscheidung, die der Gouverneur innerhalb von fünfzehn Tagen genehmigt (Art. 7).
  4. Der Eigentümer beauftragt einen bei der Ingenieurkammer eingetragenen Ingenieur mit der Bauüberwachung und schließt einen Vertrag mit einem Fachunternehmen; mit dem Abriss darf frühestens zwei Wochen nach Benachrichtigung der Verwaltungsbehörde begonnen werden (Art. 8).
Quellen (2)