Aus dem Katalog des Bezirks
Erforderliche Dokumente
- Identitätsnachweis (Original und Kopie) (Code 795)
- Der eingereichte Antrag (Code 925)
- Kopie der Tätigkeitslizenz (Code 1442)
| # | Dokumentname | Code |
|---|---|---|
| 1 | Identitätsnachweis (Original und Kopie) | 795 |
| 2 | Der eingereichte Antrag | 925 |
| 3 | Kopie der Tätigkeitslizenz | 1442 |
Erforderliche Dokumente
Identitätsnachweis (Original und Kopie)
- #:
- 1
- Code:
- 795
Der eingereichte Antrag
- #:
- 2
- Code:
- 925
Kopie der Tätigkeitslizenz
- #:
- 3
- Code:
- 1442
- Bearbeitungsdauer
- 9 Arbeitstage
- Wo beantragen
- Generalbüro Alexandria, Innenstadtbezirk
- Amtliches Dokument
- Leistung Nr. 44 im Katalog des Bezirks, Berichtscode 83
Prüfen Sie die Dokumentenliste vor Ihrem Besuch. Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, wenn etwas unklar ist oder Ihnen nicht vorliegt.
Aus dem Katalog des Bezirks
Gebührenübersicht
Anfangsgebühren3 Posten
- Entgelt für den SMS-NachrichtendienstGebührencode: 2838Ausgangsbetrag: 5,00 EGP
- Abgabe zugunsten der Märtyrer, Opfer, Vermissten und Verletzten militärischer und terroristischer OperationenGebührencode: 2939Ausgangsbetrag: 5,00 EGP
- Abgabe zur Entwicklung der staatlichen FinanzmittelGebührencode: 1273Ausgangsbetrag: 2,00 EGP
Abschlussgebühren3 Posten
- ReinigungsgebührenGebührencode: 66Ausgangsbetrag: Von der Dienststelle festgelegt
- 5% Verwaltungskosten (Barzahlung)Gebührencode: 2335Ausgangsbetrag: Von der Dienststelle festgelegt
- Rückgabe beschlagnahmter GegenständeGebührencode: 2471Ausgangsbetrag: Von der Dienststelle festgelegt
| Gebührencode | Gebührenposten | Ausgangsbetrag |
|---|---|---|
| 2838 | Entgelt für den SMS-Nachrichtendienst | 5,00 EGP |
| 2939 | Abgabe zugunsten der Märtyrer, Opfer, Vermissten und Verletzten militärischer und terroristischer Operationen | 5,00 EGP |
| 1273 | Abgabe zur Entwicklung der staatlichen Finanzmittel | 2,00 EGP |
Anfangsgebühren
Entgelt für den SMS-Nachrichtendienst
- Gebührencode:
- 2838
- Ausgangsbetrag:
- 5,00 EGP
Abgabe zugunsten der Märtyrer, Opfer, Vermissten und Verletzten militärischer und terroristischer Operationen
- Gebührencode:
- 2939
- Ausgangsbetrag:
- 5,00 EGP
Abgabe zur Entwicklung der staatlichen Finanzmittel
- Gebührencode:
- 1273
- Ausgangsbetrag:
- 2,00 EGP
| Gebührencode | Gebührenposten | Ausgangsbetrag |
|---|---|---|
| 66 | Reinigungsgebühren | Von der Dienststelle festgelegt |
| 2335 | 5% Verwaltungskosten (Barzahlung) | Von der Dienststelle festgelegt |
| 2471 | Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände | Von der Dienststelle festgelegt |
Abschlussgebühren
Reinigungsgebühren
- Gebührencode:
- 66
- Ausgangsbetrag:
- Von der Dienststelle festgelegt
5% Verwaltungskosten (Barzahlung)
- Gebührencode:
- 2335
- Ausgangsbetrag:
- Von der Dienststelle festgelegt
Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände
- Gebührencode:
- 2471
- Ausgangsbetrag:
- Von der Dienststelle festgelegt
„Von der Dienststelle festgelegt“: Der Katalog nennt für diesen Posten keinen Betrag; die Dienststelle berechnet ihn für Ihren Antrag.
Amtliches Dokument
Diese Dienstleistung im amtlichen Katalog
Leistung Nr. 44 im Katalog des Bezirks, Berichtscode 83
Allgemeine Hinweise
Allgemeine Regeln: Nutzung öffentlicher Straßen (Straßenbelegung, Aufgrabungen, Kioske)
Dies sind die Regeln für diese Art von Antrag, wie sie im Gesetz sowie in amtlichen und veröffentlichten Quellen stehen. Sie ersetzen nicht den obigen Katalog des Bezirks: Einzelheiten können bei Ihrem Antrag abweichen, klären Sie daher vor der Antragstellung alles mit dem Bezirk.
Allgemeine Regeln anzeigen
Schritte im Allgemeinen
- Der Antragsteller zahlt die Prüfgebühr bei Einreichung des Antrags (Art. 5).
- Die zuständige Behörde muss sich innerhalb von fünfzehn Tagen nach Einreichung äußern; andernfalls gilt der Antrag als abgelehnt (Art. 6).
- Die Lizenz nennt ihre Dauer, die Bedingungen, die fällige Gebühr und die Kaution (Art. 8).
- Gegen die Entscheidungen kann innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; der Ausschuss entscheidet innerhalb von dreißig Tagen über den Widerspruch (Art. 10).

