Straßennutzung

Wiedererlangung von Gegenständen, die wegen unerlaubter Nutzung beschlagnahmt wurden

Online

Aus dem Katalog des Bezirks

Gebührenübersicht

  • Anfangsgebühren3 Posten
    • Entgelt für den SMS-NachrichtendienstGebührencode: 2838Ausgangsbetrag: 5,00 EGP
    • Abgabe zugunsten der Märtyrer, Opfer, Vermissten und Verletzten militärischer und terroristischer OperationenGebührencode: 2939Ausgangsbetrag: 5,00 EGP
    • Abgabe zur Entwicklung der staatlichen FinanzmittelGebührencode: 1273Ausgangsbetrag: 2,00 EGP
  • Abschlussgebühren3 Posten
    • ReinigungsgebührenGebührencode: 66Ausgangsbetrag: Von der Dienststelle festgelegt
    • 5% Verwaltungskosten (Barzahlung)Gebührencode: 2335Ausgangsbetrag: Von der Dienststelle festgelegt
    • Rückgabe beschlagnahmter GegenständeGebührencode: 2471Ausgangsbetrag: Von der Dienststelle festgelegt

„Von der Dienststelle festgelegt“: Der Katalog nennt für diesen Posten keinen Betrag; die Dienststelle berechnet ihn für Ihren Antrag.

Amtliches Dokument

Diese Dienstleistung im amtlichen Katalog

Leistung Nr. 44 im Katalog des Bezirks, Berichtscode 83

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Allgemeine Hinweise

Allgemeine Regeln: Nutzung öffentlicher Straßen (Straßenbelegung, Aufgrabungen, Kioske)

Dies sind die Regeln für diese Art von Antrag, wie sie im Gesetz sowie in amtlichen und veröffentlichten Quellen stehen. Sie ersetzen nicht den obigen Katalog des Bezirks: Einzelheiten können bei Ihrem Antrag abweichen, klären Sie daher vor der Antragstellung alles mit dem Bezirk.

Allgemeine Regeln anzeigen

Schritte im Allgemeinen

  1. Der Antragsteller zahlt die Prüfgebühr bei Einreichung des Antrags (Art. 5).
  2. Die zuständige Behörde muss sich innerhalb von fünfzehn Tagen nach Einreichung äußern; andernfalls gilt der Antrag als abgelehnt (Art. 6).
  3. Die Lizenz nennt ihre Dauer, die Bedingungen, die fällige Gebühr und die Kaution (Art. 8).
  4. Gegen die Entscheidungen kann innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; der Ausschuss entscheidet innerhalb von dreißig Tagen über den Widerspruch (Art. 10).
Quellen (2)